Europäische Konvention
COUNCIL
OF EUROPE
EUROPEAN
CONVENTION
FOR
THE PROTECTION OF PET ANIMALS
STRASBOURG 13.XI.1987
European
Treaty Series No. 125 |
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen
unterzeichnen…
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in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine
engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erkenntnis, dass der Mensch die ethische Verpflichtung
hat, alle Lebewesen zu achten, und eingedenk der besonderen
Beziehung des Menschen zu den Heimtieren;
in Anbetracht der Bedeutung der Heimtiere wegen ihres
Beitrags zur Lebensqualität und ihres daraus folgenden Wertes für
die Gesellschaft;
in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus der großen
Vielfalt der vom Menschen gehaltenen Tiere ergeben;
in Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer zu großen
Zahl von Heimtieren für Hygiene, Gesundheit und Sicherheit des
Menschen und anderer Tiere ergeben;
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in der Erwägung, dass die Haltung von Exemplaren
wildlebender Tiere als Heimtiere nicht gefördert werden sollte;
im Bewusstsein der unterschiedlichen Bedingungen, die für
den Erwerb, die Haltung, die gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige
Zucht sowie für die Weitergabe von Heimtieren und den Handel
mit Heimtieren gelten;
in dem Bewusstsein, dass Heimtiere nicht immer unter
Bedingungen gehalten werden, die ihre Gesundheit und ihr
Wohlbefinden fördern,
in der Erkenntnis, dass die Einstellung zu Heimtieren sehr
unterschiedlich ist, manchmal wegen eines Mangels an Wissen und
Bewusstsein;
in der Erwägung, dass eine gemeinsame grundlegende
Richtschnur für Einstellung und Umgang, die zu einem
verantwortungsvollen Verhalten der Eigentümer von Heimtieren führt,
ein nicht nur wünschenswertes, sondern auch realistisches Ziel ist;
sind wie folgt überein gekommen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Der Ausdruck „Heimtier“ bezeichnet ein Tier, das der Mensch
insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten
hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist.
(2) Der Ausdruck „Handel mit Heimtieren“ bezeichnet alle in
größerem Umfang getätigten, auf Gewinnerzielung gerichteten
ordentlichen Handelsgeschäfte, die mit einem Wechsel des Eigentums
an Heimtieren verbunden sind.
(3) Der Ausdruck „gewerbsmäßige Zucht und Haltung“
bezeichnet die überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtete Zucht
oder Haltung in größerem Umfang.
(4) Der Ausdruck „Tierheim“ bezeichnet eine nicht auf
Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer
Anzahl gehalten werden können. Soweit es die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsmaßnahmen zulassen, kann
eine solche Einrichtung auch streunende Tiere aufnehmen.
(5) Der Ausdruck „streunendes Tier“ bezeichnet ein Heimtier,
das entweder kein Zuhause hat oder sich außerhalb der Grenzen des
Haushalts seines Eigentümers oder Halters aufhält und nicht unter
der Kontrolle oder unmittelbaren Aufsicht eines Eigentümers oder
Halters befindet.
(6) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bezeichnet die von
dem Mitgliedstaat benannte Behörde.
Artikel 2
Geltungsbereich und Durchführung
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen
zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen
in Bezug auf Heimtiere, die von einer natürlichen oder juristischen
Person in einem Haushalt oder in einer Einrichtung für den Handel
oder die gewerbsmäßige Zucht und Haltung sowie in Tierheimen
gehalten werden;gegebenenfalls streunende Tiere.
(2) Dieses Übereinkommen lässt die Durchführung anderer
Übereinkünfte zum Schutz von Tieren oder zur Erhaltung bedrohter
wildlebender Tierarten unberührt.
(3) Dieses Übereinkommen lässt die Befugnis der
Vertragsparteien unberührt, strengere Maßnahmen zum Schutz von
Heimtieren zu treffen oder die Bestimmungen des Übereinkommens auf
Tierkategorien anzuwenden, die in dieser Übereinkunft
nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
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Kapitel II
Grundsätze für die Haltung von Heimtieren
Artikel 3
Grundsätze für das Wohlbefinden der Tiere
(1) Niemand darf unnötig Heimtieren Schmerzen oder Leiden zufügen
oder es in Angst versetzen.
(2) Niemand darf ein Heimtier aussetzen.
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Artikel 4
Haltung
(1) Wer ein Heimtier hält oder sich bereit erklärt hat, es zu
betreuen, ist für dessen Gesundheit und Wohlbefinden
verantwortlich.
(2) Wer ein Heimtier hält, hat für Unterkunft, Pflege und
Zuwendung, die den ethologischen Bedürfnissen des Tieres
entsprechend seiner Art und Rasse Rechnung zu tragen; insbesondere
a)
gibt er dem Tier genügend geeignetes Futter und Wasser,
b)
sorgt er für angemessene Bewegungsmöglichkeiten für das Tier,
c)
trifft er alle zumutbaren Maßnahmen, um zu verhindern, dass das
Tier entweicht.
(3) Ein Tier darf nicht als Heimtier gehalten werden,
a)
wenn die Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt werden oder
b)
wenn das Tier trotz Erfüllung nicht an die Gefangenschaft gewöhnt
werden kann.
Artikel 5
Zucht
Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die
anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen,
die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des
weiblichen Elternteils gefährden könnten.
Artikel 6
Altersgrenze für den Erwerb
Ein Heimtier darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern
oder anderer Personen, weiche die elterliche Gewalt t innehaben, an
Personen unter 16 Jahren verkauft werden.
Artikel 7
Abrichtung
Ein Heimtier darf nicht in einer Weise abgerichtet werden, die seine
Gesundheit und sein Wohlbefinden beeinträchtigt, insbesondere
dadurch, dass es gezwungen wird, seine natürlichen Fähigkeiten
oder Kräfte zu überschreiten, oder dass künstliche Hilfsmittel
angewendet werden, die Verletzungen oder unnötige Schmerzen, Leiden
oder Ängste verursachen.
Artikel 8
Handel, gewerbsmäßige Zucht und Haltung,
(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens mit
Heimtieren handelt oder sie gewerbsmäßig züchtet oder hält oder
ein Tierheim betreibt, teilt dies der zuständigen Behörde
innerhalb eines von jeder Vertragspartei festzusetzenden
angemessenen Zeitraums mit. Wer die Absicht hat, eine dieser Tätigkeiten
aufzunehmen, teilt dies der zuständigen Behörde mit.
(2) Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
a)
die Heimtieren, die betroffen sind oder betroffen sein werden,
b)
den Namen der verantwortlichen Person und deren Kenntnisse,
c)
eine Beschreibung der Gebäude und Einrichtungen, die benutzt werden
(sollen).
(3) Die obigen Tätigkeiten dürfen nur durchgeführt werden,
wenn
a)
die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten entweder im Rahmen ihrer
Berufsausbildung oder aber durch ausreichende Erfahrung im Umgang
mit Heimtieren hat und
b)
die für die Tätigkeit benutzten Gebäude und Einrichtungen die in
Artikel 4 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
(4) Die zuständige Behörde stellt anhand der Mitteilung nach
Absatz 1 fest, ob die in Absatz 3 aufgeführten Auflagen erfüllt
sind. Sind diese Auflagen nicht in angemessener Weise erfüllt, so
empfiehlt sie Maßnahmen und verbietet, wenn dies für das
Wohlbefinden der Tiere notwendig ist, die Aufnahme oder Fortführung
der Tätigkeit.
(5) Die zuständige Behörde überwacht in Übereinstimmung mit
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ob die oben genannten
Auflagen erfüllt werden.
Artikel 9
Werbung, Unterhaltung, Ausstellungen, Wettkämpfe und ähnliche
Veranstaltungen
(1) Heimtiere dürfen nicht für Werbungs- oder Unterhaltungszwecke
oder für Ausstellungen, Wettkämpfe oder ähnliche Veranstaltungen
verwendet werden, es sei denn, dass
a) der Veranstalter die erforderlichen
Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Heimtiere in Übereinstimmung
mit den Erfordernisse des Artikels 4 Absatz 2 behandelt werden, und
b)
Gesundheit und Wohlbefinden der Heimtiere nicht gefährdet werden.
(2) Heimtieren dürfen keine Mittel verabreicht werden, sie dürfen
keinen Behandlungen unterzogen werden, und es dürfen keine
Verfahren auf sie angewendet werden, die darauf abzielen, ihr natürliches
Leistungsniveau zu steigern oder herabzusetzen
a) bei Wettkämpfen oder
b)
zu jeder anderen Zeit, wenn dadurch Gesundheit und Wohlbefinden des
betreffenden Tieres gefährdet würden.
Artikel 10
Chirurgische Eingriffe
(1) Chirurgische Eingriffe zur Veränderung der äußeren
Erscheinung eines Heimtieres oder zu anderen nicht der Heilung
dienenden Zwecken sind verboten, insbesondere
a)
das Kupieren des Schwanzes,
b)
das Kupieren der Ohren,
c)
das Durchtrennen der Stimmbänder
d)
das Entfernen der Krallen.
(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet,
a)
wenn ein Tierarzt nicht der Heilung dienende Verfahren entweder aus
veterinärmedizinischen Gründen oder zum Wohl eines bestimmten
Tieres für notwendig hält
b)
zur Verhütung der Fortpflanzung
(3) a) Eingriffe, bei denen das Tier erhebliche
Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen nur unter Betäubung
von einem Tierarzt oder unter seiner Aufsicht vorgenommen werden.
b)
Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können von
einer Person vorgenommen werden, die nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften sachkundig ist.
Artikel 11
Töten
(1) Nur ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darf ein
Heimtier töten, außer in einem Notfall, wenn ein Tier von seinen
Leiden erlöst worden muss und die Hilfe eines Tierarztes oder einer
anderen sachkundigen Person nicht umgehend erlangt werden kann, oder
in einem anderen in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Notfall. Das Töten muss mit einem in Anbetracht der
Umstände möglichst geringen Maß an physischen und psychischen
Leiden erfolgen. Die gewählte Methode muss außer in einem Notfall
a)
entweder zu sofortiger Bewusstlosigkeit und zum Tod führen oder
b)
mit einer tiefen allgemeinen Betäubung beginnen, gefolgt von einer
Maßnahme, die sicher zum Tod führt.
Die für das Töten verantwortliche Person muss sich
vergewissern, dass das Tier tot ist, bevor der Tierkörper beseitigt
wird.
(2) Folgende Tötungsmethoden sind zu verbieten:
a)
Ertränken und andere Methoden des Erstickens, wenn sie nicht die in
Absatz 1, Buchstabe b geforderte Wirkung haben;
b)
die Verwendung von Gift oder Medikamenten, bei denen Dosierung und
Anwendung im Hinblick auf die in Absatz 1 genannte Wirkung nicht
kontrollierbar sind;
c)
das Töten durch elektrischen Strom, es sei denn, dass vorher eine
sofortige Bewusstlosigkeit herbeigeführt wird.
Kapitel III
Zusätzliche Maßnahmen für streunende Tiere
Artikel 12
Verringerung der Anzahl streunender Tiere
Ist eine Vortragspartei der Ansicht, dass die Anzahl streunender
Tiere ein Problem darstellt, so trifft sie die Gesetzgebungs-
und/oder Verwaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, um diese Anzahl
durch Methoden zu verringern, die keine vermeidbaren Schmerzen,
Leiden oder Ängste verursachen.
a)
Solche Maßnahmen müssen folgende Anforderungen einschließen:
I. Müssen solche Tiere gefangen werden, so hat dies mit
einem in Anbetracht der Natur des Tieres möglichst geringen Maß an
physischen und psychischen Leiden zu geschehen
II.. sowohl die Haltung als auch das Töten gefangener Tiere
hat in Übereinstimmung mit den in diesem Übereinkommen
niedergelegten Grundsätzen zu geschehen.
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b) Die Vertragsparteien verpflichten sich,
folgendes zu erwägen:
I. eine dauerhafte Kennzeichnung von Hunden und Katzen mit
geeigneten Mitteln, die nur geringe oder vorübergehende Schmerzen,
Leiden oder Ängste verursachen, z. B. durch Tätowieren und
Registrieren der Nummer zusammen mit Namen und Anschrift des Eigentümers;
II. Verringerung des Ausmaßes der ungeplanten Fortpflanzung
von Hunden und Katzen durch Förderung der Unfruchtbarmachung;
III. Ermutigung des Finders eines streunenden Hundes oder
einer streunenden Katze, seinen Fund bei der zuständigen Behörde
zu melden.
Artikel 13
Ausnahmen für das Fangen, Halten und Töten
Ausnahmen von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen
für das Fangen, Halten und Töten streunender Tiere können nur
gemacht werden, wenn sie im Rahmen staatlicher Programme zur Bekämpfung
von Krankheiten unvermeidbar sind.
Kapitel IV
Information und Erziehung
Artikel 14
Informations- und Erziehungsprogramme
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Erarbeitung von
Informations- und Erziehungsprogrammen anzuregen, um bei
Organisationen und Einzelpersonen, die mit der Haltung, Zucht,
Abrichtung und Betreuung von Heimtieren sowie dem Handel damit
befasst sind, das Bewusstsein für die Bestimmungen und Grundsätze
dieses Übereinkommens und die Kenntnis dieser Bestimmungen und
Grundsätze zu fördern. In diesen Programmen ist insbesondere auf
folgende Punkte hinzuweisen:
a)
die Notwendigkeit, die Abrichtung von Heimtieren für gewerbliche
Zwecke oder Wettkämpfe von Personen mit angemessenen Kenntnissen
und Fähigkeiten durchführen zu lassen
b)
die Notwendigkeit, davon abzuraten,
1.Heimtiere
ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen,
welche die elterliche Gewalt inne haben, an Personen unter 16 Jahren
zu verschenken,
2.Heimtiere als Preise, Gewinne oder Prämien auszusetzen,
3.Heimtiere sich ungeplant fortpflanzen zu lassen;
c) die möglichen nachteiligen Folgen für
Gesundheit und Wohlbefinden wildlebender Tiere, wenn diese als
Heimtiere erworben oder eingeführt werden;
d) die Gefahren eines verantwortungslosen
Erwerbs von Heimtieren, der zu einer Erhöhung der Anzahl unerwünschter
und ausgesetzter Tiere führt.
Kapitel V
Multilaterale Konsultationen
Artikel 15
Multilaterale Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten des Übereinkommens und danach alle fünf Jahre sowie
jederzeit auf Antrag der Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien
multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarates ab mit dem
Ziel, die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmäßigkeit
einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner
Bestimmungen desselben zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf
Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarates anberaumt
werden.
(2) Jede Vertragspartei hat das Recht, einen Vertreter zur Teilnahme
an diesen Konsultationen zu benennen. Jeder Mitgliedstaat des
Europarates, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat
das Recht sich bei diesen Konsultationen durch einen Beobachter
vertreten zu lassen.
(3) Nach jeder Konsultation legen die Vertragsparteien dem
Ministerkomitee des Europarates einen Bericht über die
Konsultationen sowie über die Wirkungsweise des Obereinkommens vor,
der, falls sie dies für notwendig halten, auch Vorschläge zur Änderung
der Artikel 15 bis 23 des Übereinkommens enthält.
(4) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens geben sich die
Vertragsparteien für die Konsultationen eine Geschäftsordnung.
Kapitel VI
Änderungen
Artikel 16
Änderungen
(1) Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee
vorgeschlagene Änderung der Artikel 1 bis 14 wird dem Generalsekretär
des Europarates übermittelt und von ihm an die Mitgliedstaaten des
Europarates, an jede Vertragspartei und an jeden nach Artikel 19 zum
Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weitergeleitet
(2) Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird frühestens
zwei Monate nach dem Tag, an dem sie vom Generalsekretär
weitergeleitet wurde, im Rahmen einer multilateralen Konsultationen
geprüft, auf der sie von einer Zweidrittelmehrheit der
Vertragsparteien angenommen werden kann. Der angenommene Wortlaut
wird den Vertragsparteien zugeleitet.
(3) Eine Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme im Rahmen
einer multilateralen Konsultation Kraft, sofern nicht eine der
Vertragsparteien Einwände notifiziert hat.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 17
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Diese Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates
zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach dem Tag folgt, an
dem vier Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 17 ihre
Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu
sein.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt,
durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten
nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 19
Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das
Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Artikel 20
Buchstabe d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheit und
mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die
Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten
Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates einladen, dem Übereinkommen
beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten
Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs
Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
des Europarates folgt.
Artikel 20
Geltungsbereichsklausel
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,
auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den
Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung
dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung
bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für
dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Erklärung
beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in
Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die
Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt.
Artikel 21
Vorbehalte
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren
Vorbehalten zu Artikel 6 und zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 hat, kann
ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete
Notifikation ganz oder teilweise zu en. Die Rücknahme wird mit dem
Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung
dieses Übereinkommens angebracht hat kann nicht verlangen, dass
eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann
jedoch, wenn es sich um einen Tal halt oder einen bedingten
Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung
insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Artikel 22
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch
eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation
kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf
einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär folgt.
Artikel 23
Notifikation
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten
des Europarates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,
a) jede Unterzeichnung
b) jede Hinterlegurig einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach
den Artikeln 18, 19 und 20;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im
Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 13. November 1987 in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates
hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt
allen Mitgliedstaaten des Europarates und allen zum Beitritt zu
diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
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